Seit Jahren setzt sich der IVD Mitte durch vielzählige Gespräche mit den zuständigen Behörden dafür ein, den Zeitpunkt zur Identifikation des Maklerkunden zeitlich so zu verlagern, dass nicht jeder beim Makler anfragende Interessent sofort nach seinem Ausweis gefragt werden muss. Dies hatte in der Vergangenheit zu großem Unmut von Immobilieninteressenten geführt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen musste der Makler Kaufinteressenten bislang spätestens beim ersten Besichtigungstermin identifizieren, d.h. die Daten aus dem Personalausweis des Anfragers aufnehmen. Dies auch dann, wenn sich schon während der Besichtigung herausstellte, dass dem Interessenten das Objekt gar nicht gefällt und er kein weiteres Interesse zeigt. Für den Makler entstand hierdurch ein enorm hoher, unnötiger Verwaltungsaufwand. Kunden wiederum konnten nicht verstehen, dass sie bereits bei der ersten Besichtigung ihre Identität feststellen lassen mussten, ohne dass überhaupt feststand, dass sie weitergehendes Interesse an der Immobilie zeigten. Nach Jahren der Erfahrung hat nun auch der Gesetzgeber diesen Missstand erkannt und den Zeitpunkt für die Identifizierung des Kunden zeitlich nach hinten verschoben.
Insgesamt sind im Sommer 2017 umfangreiche Aktualisierungen zum GWG (Geldwäschegesetz) in Kraft getreten, die nunmehr nicht nur Verpflichtungen für den Makler, sondern auch seine Kunden mit sich bringen.
Die interessantesten Neuerungen auf den Punkt gebracht:
Kopierpflicht
Die nach dem GWG Verpflichteten, also auch Immobilienmakler, haben nunmehr nicht nur das Recht, sondern auch die Verpflichtung, vollständige Kopien der Dokumente und Unterlagen anzufertigen oder sie vollständig optisch digital zu erfassen. Die Kunden (Käufer und Verkäufer der Immobilie) wiederum haben die Verpflichtung, bei der Identifizierung mitzuwirken. Das Abschreiben der Ausweisdaten auf einen Zettel oder die reine Erfassung im Rahmen eines Dokumentationsbogens genügen nicht mehr. Wirkt der Maklerkunde bei der Identifizierung nicht mit oder verhält sich insoweit auffällig, kann dies bereits zu einer Verdachtsmeldung des Maklers Anlass geben.
Identifizierungszeitpunkt
Der Zeitpunkt für die Identifizierung der Vertragsparteien wurde, wie oben bereits umschrieben wurde, nach hinten verschoben. Nunmehr müssen Immobilienmakler nicht mehr spätestens bei der ersten Besichtigung, sondern erst dann identifizieren, sobald ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Kaufvertrages besteht (Käufer entschließt sich zum Kauf oder z.B. Reservierung) und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind.
Wer ist zu identifizieren?
Sobald ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages vorliegt, sind unabhängig davon, mit wem der Maklervertrag geschlossen wurde, nunmehr Käufer und Verkäufer, also beide Vertragsparteien, zu identifizieren.
Die zuständigen Behörden halten weitere Informationsbroschüren für Makler und ihre Kunden vor, die man auf Anfrage anfordern oder auf der entsprechenden Internet-Seite der zuständigen Behörde herunterladen kann.